...im Bistum Osnabrück in über 600 sozialen Einrichtungen und Diensten rund 16.000 hauptamtliche Mitarbeiter mehr als 260.000 Menschen helfen, pflegen, beraten und begleiten?

...im Bistum Osnabrück in rund 200 Kindertagesstätten 18.000 Kinder und in 15 allgemeinbildenden Schulen 10.000 Kinder und Jugendliche begleitet und gefördert werden?

...im Bistum Osnabrück für die Seelsorge der rund 580.000 Katholiken in 256 Kirchengemeinden 223 Priester und Diakone sowie 161 Gemeinde- und Pastoralreferent(inn)en tätig sind?

...im Bistum Osnabrück in über 600 sozialen Einrichtungen und Diensten rund 16.000 hauptamtliche Mitarbeiter mehr als 260.000 Menschen helfen, pflegen, beraten und begleiten?


  

Die Rechtsgrundlagen

Die rechtliche Grundlage für das Besondere Kirchgeld bilden die Kirchensteuergesetze der Länder. Rechtliche Grundlage im Bistum Osnabrück ist entsprechend das „Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG)“ des Landes Niedersachsen in der Fassung vom 10. Juli 1986, zuletzt geändert 14. Dezember 2001.

Eingeführt wurde die Kirchensteuer in Deutschland im 19. Jahrhundert als Folge der 1803 durch den Staat vorgenommenen Enteignung der Kirchen. Durch die Enteignung hatten die Kirchen ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage verloren, die Einführung der Kirchensteuer ermöglichte ihnen wieder die erforderliche finanzielle Ausstattung. Im Rahmen der partnerschaftlichen Trennung von Kirche und Staat garantierte die Weimarer Reichsverfassung 1919 das Kirchensteuerrecht, und die Bundesrepublik Deutschland übernahm die Regelung 1949 in das Grundgesetz.

Mit der Kirchensteuergesetzgebung erkennt der Staat den gesellschaftlichen Wert der Kirche an. Er gewährt ihr das Recht zur Beschaffung der für ihre Arbeit notwendigen Finanzmittel. Gleichzeitig nimmt der Staat die Kirche in die Pflicht. Sie ist nicht nur berechtigt, sondern auch gehalten, ihre Finanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Mit der Einführung des „Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe“ nutzt die Kirche die vom Gesetzgeber geschaffene rechtliche Grundlage, um ihre Arbeit zu finanzieren.

Wie bereits im Kapitel „Bemessungs- und Berechnungsgrundlage“ detailliert beschrieben, ist das Besondere Kirchgeld keine „Kirchensteuer für Ausgetretene“. Vielmehr wahrt das Kirchgeld die Entscheidung des aus der Kirche ausgetretenen oder andersgläubigen Ehepartners. Es bemisst sich nicht nach den üblichen Berechnungsgrundlagen der Kirchensteuer, sondern nur nach dem Aufwand zur Bestreitung des Lebensunterhaltes desjenigen Ehepartners, der Kirchenmitglied ist. Zum Besonderen Kirchgeld herangezogen wird ausschließlich der Ehepartner, der Kirchenmitglied ist. Dieser Maßstab wurde vom Bundesverfassungsgericht
in seinen Entscheidungen von 1965 und 1986 als sachgerecht und verfassungskonform bestätigt.

Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich den Lebensführungsaufwand als geeignetes Besteuerungsmerkmal anerkannt, sofern bei der Berechnung des Besonderen Kirchgeldes ein angemessenes Verhältnis zum tatsächlichen Lebenszuschnitt des steuerpflichtigen Ehepartners gewahrt bleibt. Auf der Grundlage der Bundesverfassungsgerichtsurteile wurde das Besondere Kirchgeld seither in zahlreichen instanzgerichtlichen Urteilen verschiedener Bundesländer bestätigt.


Was ist eine "glaubensverschiedene Ehe"?
Allgemeines Kirchgeld und Besonderes Kirchgeld - Wo sind die Unterschiede?
Wer ist überhaupt betroffen?
Wie errechnet sich das Besondere Kirchgeld?
Warum wird das Besondere Kirchgeld erst jetzt erhoben?
Wie und ab wann muß ich zahlen?
Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert die Erhebung?
Wofür braucht die Kirche eigentlich das Geld?
 
   



Info-Broschüre

DOWNLOAD
(PDF-Datei, 183KB)