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Die Rechtsgrundlagen
Die rechtliche Grundlage für das Besondere
Kirchgeld bilden die Kirchensteuergesetze der Länder.
Rechtliche Grundlage im Bistum Osnabrück ist entsprechend
das „Gesetz über die Erhebung von Steuern durch
Kirchen und andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften
(Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG)“ des Landes Niedersachsen
in der Fassung vom 10. Juli 1986, zuletzt geändert 14.
Dezember 2001.
Eingeführt wurde die Kirchensteuer in Deutschland im
19. Jahrhundert als Folge der 1803 durch den Staat vorgenommenen
Enteignung der Kirchen. Durch die Enteignung hatten die Kirchen
ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage verloren, die Einführung
der Kirchensteuer ermöglichte ihnen wieder die erforderliche
finanzielle Ausstattung. Im Rahmen der partnerschaftlichen
Trennung von Kirche und Staat garantierte die Weimarer Reichsverfassung
1919 das Kirchensteuerrecht, und die Bundesrepublik Deutschland
übernahm die Regelung 1949 in das Grundgesetz.
Mit der Kirchensteuergesetzgebung erkennt der Staat den gesellschaftlichen
Wert der Kirche an. Er gewährt ihr das Recht zur Beschaffung
der für ihre Arbeit notwendigen Finanzmittel. Gleichzeitig
nimmt der Staat die Kirche in die Pflicht. Sie ist nicht nur
berechtigt, sondern auch gehalten, ihre Finanzierungsmöglichkeiten
auszuschöpfen. Mit der Einführung des „Kirchgeldes
in glaubensverschiedener Ehe“ nutzt die Kirche die vom
Gesetzgeber geschaffene rechtliche Grundlage, um ihre Arbeit
zu finanzieren.
Wie bereits im Kapitel „Bemessungs-
und Berechnungsgrundlage“ detailliert beschrieben, ist
das Besondere Kirchgeld keine „Kirchensteuer für
Ausgetretene“. Vielmehr wahrt das Kirchgeld die Entscheidung
des aus der Kirche ausgetretenen oder andersgläubigen
Ehepartners. Es bemisst sich nicht nach den üblichen
Berechnungsgrundlagen der Kirchensteuer, sondern nur nach
dem Aufwand zur Bestreitung des Lebensunterhaltes desjenigen
Ehepartners, der Kirchenmitglied ist. Zum Besonderen Kirchgeld
herangezogen wird ausschließlich der Ehepartner, der
Kirchenmitglied ist. Dieser Maßstab wurde vom Bundesverfassungsgericht
in seinen Entscheidungen von 1965 und 1986 als sachgerecht
und verfassungskonform bestätigt.
Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich
den Lebensführungsaufwand als geeignetes Besteuerungsmerkmal
anerkannt, sofern bei der Berechnung des Besonderen Kirchgeldes
ein angemessenes Verhältnis zum tatsächlichen Lebenszuschnitt
des steuerpflichtigen Ehepartners gewahrt bleibt. Auf der
Grundlage der Bundesverfassungsgerichtsurteile wurde das Besondere
Kirchgeld seither in zahlreichen instanzgerichtlichen Urteilen
verschiedener Bundesländer bestätigt.
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