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Wie wird das Kirchgeld
berechnet?
Anknüpfungspunkt für das Besondere Kirchgeld ist der
so genannte „Lebensführungsaufwand“. Er bezeichnet
jenen Teil des gemeinsam zu versteuernden Einkommens, der jedem
Ehepartner zur Deckung der persönlichen Aufwendungen in
jedem Fall zusteht, also auch für die Beiträge für
die jeweilige Religionsgemeinschaft, zu der er gehört.
Die konkrete Bemessungsgrundlage für das Besondere Kirchgeld
in glaubensverschiedener Ehe ist das gemeinsam zu versteuernde
Einkommen unter Berücksichtigung des § 51a Einkommensteuergesetz.
Sie ist also identisch mit der Berechnung der üblichen
Kirchensteuer.
Die Reduzierung auf den „Lebensführungsaufwand“
erfolgt durch die abweichende Höhe des Besonderen Kirchgeldes.
Kein Besonderes Kirchgeld ist zu zahlen, wenn das gemeinsam
zu versteuernde Einkommen niedriger als 30.000 Euro ist. Und
natürlich gilt das Kirchgeld nur dann, wenn die Eheleute
überhaupt steuerlich gemeinsam
veranlagt werden. Die genaue Höhe des zu zahlenden Kirchgelds
ergibt sich aus folgender Tabelle:
Gemeinsam zu versteuern-des
Einkommen in Euro |
Jährlicher Kirchgeld-Beitrag
in Euro |
30.000-37.499
37.500-49.999
50.000-62.499
62.500-74.999
75.000-87.499
87.500-99.999
100.000-124.999
125.000-149.999
150.000-174.999
175.000-199.999
200.000-249.999
250.000-299.999
300.000 und mehr |
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96
156
276
396
540
696
840
1.200
1.560
1.860
2.220
2.940
3.600 |
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Die Höhe des besonderen Kirchgeldes
Die von dem katholischen Ehepartner gegebenenfalls bereits gezahlte
Kirchensteuer (z.B. im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses),
wird auf das Kirchgeld vollständig angerechnet.
Bemessungsgrundlage für das
Besondere Kirchgeld (Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach
§ 2 Absatz 5 Einkommensteuergesetz)
jährlich zu zahlendes Kirchgeld in Euro
Stand 1.1.2006
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