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Wer ist überhaupt
betroffen?
Wenn der katholische Ehepartner nur ein sehr
geringes oder gar kein Einkommen hat, dann haben glaubensverschiedene
Ehepaare in der Diözese Hildesheim bislang keine Abgabe
gezahlt.
Das Kirchensteuerrecht sieht vor, dass die Berechnungsgrundlage
für das Besondere Kirchgeld das gemeinsam zu versteuernde
Einkommen der Ehepartner ist. Zugrunde gelegt wird also auch
der Verdienst des nicht-katholischen Ehepartners.
Liegt das gemeinsam zu versteuernde Einkommen unter 30.000 Euro
pro Jahr, wird kein Besonderes Kirchgeld erhoben. |
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