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Die „glaubensverschiedene“ Ehe"
Der Begriff „glaubensverschiedene Ehe“ beschreibt
Ehen, in denen der Ehepartner eines Kirchenmitglieds keiner
Glaubensgemeinschaft angehört (z.B. durch Kirchenaustritt)
oder aber einer anderen Glaubensgemeinschaft, die
keine Kirchensteuer über die staatliche Finanzverwaltung
erhebt, angehört.
„Konfessionsverschiedene Ehen“ (z.B. katholisch-evangelisch)
sind also von der Einführung des Besonderen Kirchgeldes
nicht betroffen, denn jeder Ehepartner gehört ja einer
anderen steuererhebenden Kirche an.
In diesen Fällen wird die von beiden Partnern gemeinsam
gezahlte Kirchensteuer weiterhin jeweils hälftig auf die
beiden Kirchen aufgeteilt. |
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